§ 15 MiLoGBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des ArbeitgebersDie §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
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§ 15 MiLoGBefugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des ArbeitgebersDie §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
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