§ 4 MVWegfall oder Einschränkung einer steuerlichen VergünstigungDie Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. |
§ 4 MVWegfall oder Einschränkung einer steuerlichen VergünstigungDie Behörden haben Verwaltungsakte mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können. |