§ 44 OWiGBindung der VerwaltungsbehördeDie Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. |
§ 44 OWiGBindung der VerwaltungsbehördeDie Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. |