§ 52c PAOZulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist, können als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden. (2) Die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig. |