§ 8 PatKostGKostenansatz(1) Die Kosten werden angesetzt:
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. |
§ 8 PatKostGKostenansatz(1) Die Kosten werden angesetzt:
(2) Die Stelle, die die Kosten angesetzt hat, trifft auch die Entscheidungen nach den §§ 9 und 10. |