§ 3 PAuswGVorläufiger Personalausweis(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. (2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig. |