§ 58 PBefGAllgemeine VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. |
§ 58 PBefGAllgemeine VerwaltungsvorschriftenDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. |