§

§ 1 PflAFinV

Begriffsbestimmungen

(1) Sektor im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die jeweilige Gesamtheit der Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen „voll- und teilstationär“ oder „ambulant“.

(2) Pflegefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz erteilt wurde.

(3) Festsetzungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.

(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, die mindestens einen Ausbildungsvertrag mit einer Auszubildenden oder einem Auszubildenden abgeschlossen haben.

(5) Träger im Sinne dieser Verordnung bezeichnet den Rechtsträger einer Einrichtung oder Pflegeschule.