§ 55a PKDBSaRücklage(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden. (2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich
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§ 55a PKDBSaRücklage(1) Die Kasse hat zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage) gemäß § 37 Versicherungsaufsichtsgesetz zu bilden. (2) Der Mindestbetrag der Verlustrücklage beläuft sich
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