§ 8 RDGÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. |
§ 8 RDGÖffentliche und öffentlich anerkannte Stellen(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. |