§

§ 49 RVG

Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:



Gegenstands-

wert

bis ... Euro
Gebühr

... Euro
Gegenstands-

wert

bis ... Euro
Gebühr

... Euro
 5 00028422 000 399 6 00029525 000 414 7 00030630 000 453 8 00031735 000 492 9 00032840 000 53110 00033945 000 57013 00035450 000 60916 000369  über

50 000


659
19 000384