§ 53 SaatGErmächtigung zum Erlass von VerfahrensvorschriftenDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
|
§ 53 SaatGErmächtigung zum Erlass von VerfahrensvorschriftenDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
|