§ 35 SchaumwZwStVDurchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen MitgliedstaatsWird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 34 Absatz 3 entsprechend. |
§ 35 SchaumwZwStVDurchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen MitgliedstaatsWird Schaumwein nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 34 Absatz 3 entsprechend. |