Art 18 ScheckG(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird. |
Art 18 ScheckG(1) Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Zahlung. (2) Er kann untersagen, daß der Scheck weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Scheck weiter indossiert wird. |