§ 19 SEAGFestlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das AufsichtsorganDas Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. |
§ 19 SEAGFestlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das AufsichtsorganDas Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. |