§ 17 See-BVTeilnehmerverzeichnis(1) Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten sechs Jahre erfolgreich abgeschlossen haben. (2) In das Verzeichnis sind die Angaben über
(3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teilnehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler Form an die zulassende Stelle zu übermitteln. Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teilnehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen. |