§ 23 SGDienstvergehen(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen,
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung. |
§ 23 SGDienstvergehen(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen,
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung. |