§ 93 SGZuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über - 1.
- die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
- 2.
- die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1,
- 3.
- den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
- 4.
- die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
- 5.
- die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
- 6.
- die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
- 7.
- die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
- 8.
- die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
- 9.
- die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
- 10.
- (weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über - 1.
- die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
- 3.
- die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
- 4.
- die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
- 5.
- die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
- 6.
- die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
- 7.
- die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
- 8.
- die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
- 9.
- die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über - 1.
- das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
- 2.
- die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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