§ 19 SGB 1Leistungen der Arbeitsförderung(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. |
§ 19 SGB 1Leistungen der Arbeitsförderung(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:
(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. |