§ 21 SGB 11Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige PersonenVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
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§ 21 SGB 11Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige PersonenVersicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
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