§ 112 SGB 12Kostenerstattung auf LandesebeneDie Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln. |
§ 112 SGB 12Kostenerstattung auf LandesebeneDie Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln. |