§ 55 SGB 4Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen ausgehändigten Wahlunterlagen. (2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind (3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass an Stelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen Angaben zu machen. |