§ 211 SGB 6Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter BeiträgeDie Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
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§ 211 SGB 6Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter BeiträgeDie Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
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