§ 254a SGB 6Ständige Arbeiten unter Tage im BeitrittsgebietIm Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage. |
§ 254a SGB 6Ständige Arbeiten unter Tage im BeitrittsgebietIm Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage. |