§

§ 264d SGB 6

Zugangsfaktor

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:



Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten imtritt an die Stelle des Lebensalters65 Jahre das Lebensalter62 Jahre das LebensalterJahrMonatJahreMonateJahreMonatevor 2012 6306002012Januar6316012012Februar6326022012März6336032012April6346042012Mai6356052012Juni – Dezember6366062013 6376072014 6386082015 6396092016 631060102017 631160112018 6406102019 6426122020 6446142021 6466162022 6486182023 64106110.


§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.