§ 286g SGB 6Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen BeiträgenNach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
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§ 286g SGB 6Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen BeiträgenNach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn
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