§ 291b SGB 6Erstattung nicht beitragsgedeckter LeistungenDer Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht. |
§ 291b SGB 6Erstattung nicht beitragsgedeckter LeistungenDer Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht. |