§ 57 SGB 8Mitteilungspflicht des JugendamtsDas Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen. |
§ 57 SGB 8Mitteilungspflicht des JugendamtsDas Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen. |