§ 30 SprAuGArbeitsbedingungen und BeurteilungsgrundsätzeDer Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
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§ 30 SprAuGArbeitsbedingungen und BeurteilungsgrundsätzeDer Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
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