§ 138 StBerGZustellung des BeschlussesDer Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen. |
§ 138 StBerGZustellung des BeschlussesDer Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen. |