§ 19 StBerGErlöschen der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären. |
§ 19 StBerGErlöschen der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt durch
(2) Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären. |