§ 30 StBerGVerzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. |
§ 30 StBerGVerzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. |