§ 3c StBerGBefugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in SteuersachenDie §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen. |
§ 3c StBerGBefugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in SteuersachenDie §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen. |