§ 90 StBerGBerufsgerichtliche Maßnahmen(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
§ 90 StBerGBerufsgerichtliche Maßnahmen(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |