§ 202c StGBVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
§ 202c StGBVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |