§ 239c StGBFührungsaufsichtIn den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |
§ 239c StGBFührungsaufsichtIn den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). |