§ 260 StGBGewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen) |
§ 260 StGBGewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) (weggefallen) |