§ 274 StGBUrkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar. |
§ 274 StGBUrkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar. |