§ 29 StGBSelbständige Strafbarkeit des BeteiligtenJeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. |
§ 29 StGBSelbständige Strafbarkeit des BeteiligtenJeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft. |