§ 300 StGBBesonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im GesundheitswesenIn besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
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