Art 292 StGBEGNicht mehr anwendbare Straf- und Bußgeldtatbestände(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landesrechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4 Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben. (2) u. (3) (Aufhebungsvorschriften) |