§ 236 StPOAnordnung des persönlichen Erscheinens des AngeklagtenDas Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. |
§ 236 StPOAnordnung des persönlichen Erscheinens des AngeklagtenDas Gericht ist stets befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten anzuordnen und durch einen Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. |