§ 9 StraBEGPersönlicher Umfang der AbgeltungswirkungDie Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner. |
§ 9 StraBEGPersönlicher Umfang der AbgeltungswirkungDie Abgeltungswirkung nach § 8 erstreckt sich neben dem Steuerschuldner auf alle Gesamtschuldner. |