§

§ 44 StRSaarEG

Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr

(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.