§ 12 StVollzGAusführung aus besonderen GründenEin Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. |
§ 12 StVollzGAusführung aus besonderen GründenEin Gefangener darf auch ohne seine Zustimmung ausgeführt werden, wenn dies aus besonderen Gründen notwendig ist. |