§ 18 TAppVMitteilung des PrüfungsergebnissesDer oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit. |
§ 18 TAppVMitteilung des PrüfungsergebnissesDer oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit. |