§ 1 TextilgestalterMstrVGegenstandDie Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Textilgestalter-Handwerk. |
§ 1 TextilgestalterMstrVGegenstandDie Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Textilgestalter-Handwerk. |