§

§ 18 TfPV

Nicht bestandene Prüfung

Die Prüfungsorganisation stellt dem Prüfling über das Nichtbestehen der theoretischen Prüfung eine schriftliche Bescheinigung aus. Darin sind die Teile der Prüfung anzugeben, die nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 20 ist hinzuweisen.