§ 5 TfPVEntscheidung über die Zulassung(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsorganisation. Sie kann im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 zulassen, wenn der Prüfungsbewerber entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachweisen kann. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Prüfungsbewerber schriftlich mitgeteilt. Dabei werden ihm die Prüfungstermine und der jeweilige Prüfungsort genannt. Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen. (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
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