§ 2 TierImpfStV 2006Zuständige Behörden(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
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§ 2 TierImpfStV 2006Zuständige Behörden(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden. (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
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